Die Pflegekinderaufsicht ist bundesrechtlich geregelt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch Art. 316 (SR 210; abgekürzt ZGB) unterstellt die Aufnahme von Kindern in einem fremden Haushalt der Bewilligungspflicht und der behördlichen Aufsichtspflicht.
Die Familienpflege (Dauerpflege)
Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistungen der Pflegeeltern.
Wer Kinder in seine Familie aufnehmen will, benötigt eine kantonale Bewilligung und steht unter Aufsicht. Das Amt für Soziales klärt, ob die Voraussetzungen für die Betreuung erfüllt sind und besucht die Pflegefamilie regelmässig.
Weitere Informationen:
Familienpflege
Die Tagespflege
Wer bis zu fünf Kindern unter zwölf Jahren regelmässig und gegen Entgelt tagsüber betreut, benötigt eine Bescheinigung einer Behörde seiner Wohnsitzgemeinde und steht unter deren Aufsicht.
Die Sozialen Dienste Mittelrheintal klären ab, ob die Voraussetzungen für die Betreuung erfüllt sind und besuchen die Tageseltern regelmässig.
Weitere Informationen:
Tagesfamilien
Tagespflege