Betreibungsbegehren
Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.
Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.