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Invalidenrente

Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Unerheblich ist, ob die Invalidität körperlicher oder geistiger Natur ist und ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht wurde.
Die IV bezweckt die Ein- oder Wiedereingliederung der Versicherten ins Erwerbsleben durch Eingliederungsmassnahmen. Kann mit Massnahmen die Eingliederung nicht oder nur teilweise erreicht werden oder ist zum vornherein ausgeschlossen, werden IV-Renten ausbezahlt.

Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf www.svasg.ch erhältlich oder können bei der AHV-Zweigstelle im Gemeindehaus, Büro 4, bezogen werden.