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Kreativ gebaut, aber leider nicht erlaubt

Am Alten Rhein entstehen zunehmend Hütten, Unterstände, Feuerstellen oder andere kleine Bauten. Manche davon sind mit viel Herzblut, Kreativität und handwerklichem Geschick erstellt. Trotzdem sind solche Bauten im geschützten Gebiet nicht erlaubt. Die Gemeinde ist gezwungen, diese zu entfernen.

Ein illegal erstellter Schwimmsteg am Alten Rhein. Daneben wurden zwischen zwei Bäumen Sprossen erstellt, die wie eine Leiter auf den Baum führen.
Ein illegal erstellter Schwimmsteg am Alten Rhein.

Der Alte Rhein ist ein besonderer Natur- und Landschaftsraum. Seine Ufer, Wälder und Gewässer bieten Lebensraum für viele Pflanzen und Tiere und sind gleichzeitig ein beliebtes Naherholungsgebiet. Damit der Lebensraum erhalten bleibt, gelten Schutzbestimmungen.

Die Schutzverordnung Alter Rhein legt deshalb fest, dass das Erstellen von Bauten und Anlagen grundsätzlich verboten ist. Auch Geländeveränderungen, Ablagerungen und bestimmte Freizeitnutzungen sind eingeschränkt. Die Regeln verhindern den Aufenthalt am Alten Rhein nicht, sondern schützen den sensiblen Naturraum vor Veränderung und zunehmender Nutzung.

Auch kleine Bauten verändern den Naturraum

Eine selbst gebaute Hütte oder ein Unterstand aus Ästen mag für sich betrachtet harmlos erscheinen. Werden solche Einrichtungen jedoch an verschiedenen Orten erstellt, entsteht nach und nach eine Nutzung, die mit den Schutzzielen des Alten Rheins nicht vereinbar ist.

Bauten ziehen weitere Nutzungen nach sich. Menschen halten sich länger an einem Ort auf, Material wird gelagert, Wege entstehen und natürliche Flächen werden verändert. Gerade in einem empfindlichen Schutzgebiet können auch vermeintlich kleine Eingriffe grosse Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben.

Hinzu kommt ein Grundsatz der Gleichbehandlung. Was einer Person erlaubt wird, kann nicht gleichzeitig anderen Personen untersagt werden. Würde die Gemeinde einzelne private Bauten dulden, wäre es schwierig, bei weiteren Fällen konsequent auf die geltenden Schutzbestimmungen zu verweisen.

Was bedeutet das für bestehende Bauten?

Werden nicht bewilligte Bauten oder Anlagen festgestellt, muss die zuständige Behörde deren Entfernung verlangen. Je nach Lage der Bauten kann das Verfahren unterschiedlich lange dauern. Insbesondere dann, wenn sich die Bauten teilweise auf Schweizer und teilweise auf österreichischem Gebiet befinden.

Dabei geht es nicht darum, kreative Ideen oder die Verbundenheit einzelner Menschen mit dem Alten Rhein abzuwerten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schutz dieses besonderen Lebensraums über den individuellen Nutzungsinteressen steht.

Die Gemeinde appelliert deshalb an alle Besucherinnen und Besucher des Alten Rheins, keine eigenen Hütten, Unterstände, Sitzgelegenheiten, Feuerstellen oder sonstigen Einrichtungen zu erstellen. Auch scheinbar kleine Eingriffe können rechtlich unzulässig sein.

Der Schutz des Alten Rheins betrifft alle

Die Gemeinde Diepoldsau möchte den Alten Rhein weiterhin als naturnahen und attraktiven Ort für die Bevölkerung erhalten. Das setzt voraus, dass sich alle an die geltenden Regeln halten. Die Botschaft der Gemeinde ist deshalb einfach: Der Alte Rhein darf genutzt und erlebt werden. Er soll aber möglichst so hinterlassen werden, wie man ihn vorgefunden hat.